Wir dokumentieren nachfolgend Auszüge aus den "Empfehlungen für die Gestaltung und den weiteren Ausbau von Tageseinrichtungen", Kapitel C 2.6 des 10. Kinder- und Jugendberichts der Bundesregierung, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn 1998, S. 210. Der Bericht ist hier vollständig im Internet abrufbar.
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- Der Bedarf an Tageseinrichtungen darf nicht als ,,Betreuungs-Bedarf" definiert sein, sondern muß als Grundbedarf des Kindes an Erziehung, Bildung und Betreuung sowie als erweiterte Handlungsmöglichkeit für Eltern formuliert werden. - Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz muß für alle in Deutschland lebenden Kinder gelten, unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status der Kinder oder ihrer Eltern. Die einer solchen Sichtweise entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen müssen entsprechend geändert werden. - Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz darf in bezug auf die Aufenthaltsdauer (,,Betreuungszeit") nicht von der Arbeitssituation der Eltern abhängig gemacht werden. Eltern müssen entscheiden können, unabhängig ob sie arbeitslos, teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt sind, wie lange ihr Kind einen Kindergarten besucht. (...) - Den Lebensverhältnissen der Familien muß bei ihrer Wahl für eine Tageseinrichtung unabhängig vom Alter des Kindes Rechnung getragen werden. Hierzu gehört z. B. die Möglichkeit des Besuches einer Tageseinrichtung auch außerhalb des Wohnortes der Eltern, wenn diese z. B. eine Tageseinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes eines Elternteils oder eine in der Entfernung näherliegende Tageseinrichtungen als die gemeindeangehörige wünschen.
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